Jugendtraing 2009

 ab Ende April Montag und Mittwoch 

 

 Tennisplatz

 16.30-18.30

 Mädchen und Jungen

        

                 

 

LUST AUF TENNIS ?

KEIN PROBLEM !

Auf unserer herrlich gelegenen Anlage im Koseltal, hinter dem Waldbad, bieten wir Ihnen von Mai bis September Gelegenheit zum Tennisspielen.

3 Sandplätze stehen zur Verfügung. In der Regel halten wir einen Platz für Gäste frei.

Schläger und Bälle können ausgeliehen werden.

Anmeldung: Tel.:036651-3430 bei Reiner Wolf

Zeiten: Montag - Freitag  16.00 bis 20.00 Uhr Samstag und Sonntag 10.00 bis 18.00 Uhr

Gebühren: Platzmiete/ Stunde 10 Euro, Bälle + Schläger/Stunde 2 Euro

Schnuppertraining für Kinder und Jugendliche: Montag und Mittwoch 18.30-19.30 Uhr.

Werden Sie Mitglied - unterstützen sie unsere Nachwuchsarbeit.

 

Satzung des Tennis-Club Lobenstein e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1.      Der Verein führt den Namen Tennis-Club Lobenstein e. V. und hat seinen Sitz in Lobenstein.

2.      Der Tennis-Club Lobenstein e. V. ist beim Amtsgericht Lobenstein am 17.09.1990 ins Vereinsregister eingetragen worden.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege des Tennissports, wobei wiederum die Förderung der Jugend im Vordergrund steht.

§ 3 Mittelverwendung

1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.      Vereinsmitglied

Mitglied der Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

2.      Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind alle diejenigen, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.      Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4-Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

4.      Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind solche, die durch regelmäßige Beiträge den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm Aufrecht erhalten sollen.

5.      Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Soweit sie jedoch über 14 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen.

6.      Um Mitglied zu werden, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Ein Antrag soll nur dann abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen der Aufnahme entgegenstehen.

7.      Mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder haben alle Mitglieder nach Nr. 2 bis 4 die gleichen Rechte innerhalb des Vereins.

8.      Die Mitgliedschaft und die Mitarbeit im Tennis-Club Lobenstein e. V. ist grundsätzlich freiwillig. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung des Vereins zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes zu befolgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2.      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und zwar nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3.      Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Dauer oder befristet ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.      Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

5.      Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Forderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.      Die Mitgliederversammlung setzt Beiträge, Aufnahmegelder und etwaige Umlagen fest.

2.      Der festgesetzte Beitrag ist auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

3.      Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag eines Mitgliedes zu ermäßigen bzw. zu erlassen.

4.      Der Mitgliedsbeitrag wird als jährlicher Beitrag im März eines jeden Jahres fällig. Er ist zu diesem Zeitpunkt auf das Konto des Vereines einzuzahlen bzw. zu überweisen. Liegt eine Einzugsermächtigung des Mitglieds dem Verein vor, erfolgt die jährliche Kassierung des Mitgliedsbeitrages per Lastschriftverfahren zum festgelegten Termin vom Konto des Mitglieds.

5.      Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Tennis-Club Lobenstein e. V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem ökonomischen Leiter, dem sportlichem Leiter und dem Schriftführer.

2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 7 Vereinigungsgesetzes vom 1. und 2. Vorsitzenden, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist, vertreten. Zu Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäften, die den Wert von 500,- Euro überschreiten, ist ein vorheriger Mehrheitsbeschluss des Vorstandes notwendig.

3.      ökonomischer Leiter

Der ökonomische Leiter ist zuständig für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte, für die Buchführung und die Erstellung der Jahresabrechnung. Außerdem hat er bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mitzuwirken.

4.      Der sportliche Leiter organisiert in Verbindung mit den Mannschaftskapitänen das Training und die Durchführung der Punkt und Freundschaftsspiele. Er sorgt außerdem für einen reibungslosen Spielbetrieb auf der Anlage und die Einhaltung der Platz-, Spiel- und Ranglistenordnungen.

5.      Schriftführer

Dem Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht Kassenangelegenheiten sind. Er ist verantwortlich für die Sitzungsberichte der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlungen. Diese Berichte müssen die gefassten Beschlüsse enthalten und sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

6.      Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins und ist berechtigt, Platz-, Spiel- und Ranglistenordnungen aufzustellen.

7.      Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

§ 9 Wahl des Vorstandes

1.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

2.      Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig.

3.      Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag kann aber geheim gewählt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder für diese Wahlform ist.

4.      Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit höchster Stimmzahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

5.      Jeder Gewählte kann durch Beschluss von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

6.      Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.

7.      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.

8.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 10 Vorstandssitzung

1.      Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern der Vorstandschaft müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.

2.      Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.      Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

1.      Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich und zwar möglichst im 1. Quartal statt.

2.      Die Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie muss die Beratung und Beschlussfassung über folgende Gegenstände enthalten:
1. Jahresbericht
2. Rechnungsbericht
3. Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Entlastung der Vereinsleitung und Neuwahlen (soweit nach § 9 fällig)
5. Verschiedenes, Wünsche, Anträge

3.      Jedes Mitglied ist berechtigt, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftliche Anträge zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Derartige Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

4.      In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, soweit nicht ein mit einem Mitglied abzuschließendes Rechtsgeschäft oder eine zwischen dem Verein und einem Mitglied vorhandene Differenz zur Verhandlung steht. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

5.      Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände beschlussfähig und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages entschieden werden, der einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf.

6.      Die Beschlüsse werden regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen.

7.      Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen, bedürfen zur Annahme einer 3/4-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

8.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
1. auf Beschluss der Vereinsleitung
2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Sie müssen innerhalb von zwei Wochen mit genauer Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

2.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Stadt Lobenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Haftpflicht

Der Verein haftet nicht für bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Unfälle oder Diebstähle.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

1.      Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2004 in Kraft.

2.      Damit wird die Satzung vom 31.05.1990 außer Kraft gesetzt.

Unterschriften der Vorstandsmitglieder:

Funktion

Name

Vorsitzender

Karl-Heinz Stauch

Stellvertr. Vorsitzender

Matthias Günther

Kasse 

Claudia Krause

Beitragsatzung ist gültig ab 01.1.2009:

Jahresbeitrag Ehepaare

150  EUR

Jahresbeitrag Erwachsene

 95   EUR

Jahresbeitrag Jugendliche und Studenten

 60   EUR

Jahresbeitrag Förderer

 50   EUR

nicht geleistete Arbeitsstunde je Mitglied

7,50 EUR

Die Beiträge sind bis Ende März eine Jahres fällig. Bei Eintritt in den Verein im laufenden Jahr werden bis Juni 100 %, ab Juli 50 % fällig.

Der Beitrag für Arbeitsstunden wird mit dem Jahresbeitrag erhoben und wird bei nachweislicher vollständiger Leistung auf Antrag zurück erstattet. Dabei werden für 14-17 jährige Mitglieder 4 Arbeitsstunden und für erwachsene Mitglieder 5 Arbeitsstunden berechnet. Von Mitgliedern, die jünger als 14 Jahre sind, werden 3 Arbeitsstunden erwartet, ohne diese zu berechnen.

Tennisclub Lobenstein e.V.